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Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen:                        1. Pool-Billard-Club Bietigheim-Bissingen e.V.

Er hat seinen Sitz in:                          74343 Sachsenheim; Siemensstr. 33

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Satzungszwecke wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Sämtliche Mittel des Vereins oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem oder den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser oder diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.                                                   
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.   

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. Tod
  2. Freiwilligen Austritt
  3. Streichung von der Mitgliederliste
  4. Ausschluss

Erläuterung zu den Punkten:

 

  1. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitgliedes.                                        
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands bis spätestens 3 Monate vor Quartalsende.                                                    
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Bezahlung des Beitrags im Rückstand ist, und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher die Streichungsfolge anzukündigen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzubringen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Von Schülern und Jugendlichen wird ein geringerer Beitrag erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:         - der Vorstand

                                                      - der Beirat

 

§ 7a Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 7b Der Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Pressewart.

 

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter 2 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung – vom Tag der Wahl an gerechnet – auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Ist nur ein Kandidat vorhanden, gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (erschienene Mitglieder). Im Übrigen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt.                                              
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen wird. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich.                                                              
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2  seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens zweimal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.         

Ihr obliegt vor allem:

 

A)    Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahressabrechnung des Vorstands und Schatzmeisters.

 

B)    Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sowie deren Berufung.

 

C)    Die Festsetzung des Jahresbeitrages.

 

D)    Beschlussfassung über die Satzungsänderung.

 

E)     Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.                                      

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen.                                                                                        
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.        
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so sind bei der Wiederholungsversammlung die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.                                                                                                   
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.                                    Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied im Verein schriftlich bekannt gegebene  Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.                                                                                                                                                                                                      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu beginn einer Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

 

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

 

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

 

§ 11 Strafen

 

Sollte sich ein Spieler wiederholt unsportlich verhalten, so dass dem Verein durch den Verband eine Strafe auferlegt wird, wird die Strafe auf den Spieler übertragen.

 

§ 12 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

 

§ 13 Mitgliedschaft bei Württembergischer Landessportbund e.V.

 

Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 14 Datenschutz im Verein

 

1.      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die aktuelle Version der DSGVO liegt unter der in §1 der aktuellen Satzung angegebenen Anschrift zur Einsicht aus.

 

2.      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

 

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

 

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

 

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

 

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

 

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

3.      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

4.      Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

 Erläuterung zu Abs. 4 der Datenschutzklausel:

 

Sind in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG). Der Abs. 4 sollte auch nur dann Verwendung in der Satzung finden, wenn dies in Ihrem Verein der Fall ist.

 

5.      Artikel 6 DSGVO

 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

 

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedin­gungen erfüllt ist. (Auszug)

 

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffen­den personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gege­ben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzende

 

 

Update: 25.06.2018

 

Die Satzung liegt ebenfalls in Papierform im Fireball aus.